"Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich,
obwohl die Kosten oft beschwerlich."
(Wilhelm Busch)
Im alten Rom war es den Advocaten untersagt, Geld für ihre Tätigkeit zu verlangen. Es wurde davon ausgegangen, dass diese über andere hinreichende Einnahmequellen verfügten.
Zum allgemeinen Bedauern sind diese Zeiten lange vorbei. Rechtsanwälte haben Anspruch auf Honorierung ihrer Arbeit. Gänzlich ungeregelt und unkontrolliert ist die Honorargestaltung aber nicht.
Gesetzliche Grundlage für die Berechnung von Rechtsanwaltshonoraren ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Sofern nicht ausdrücklich eine Honorarvereinbarung mit abweichenden Honoraren (etwa Abrechnung nach Stundensätzen) geschlossen wird, rechne ich meine Honorare nach den Vorgaben des RVG ab.
In zivilrechtlichen Streitigkeiten, zu denen auch Erb- und Familiensachen zählen, sowie in Arbeitsgerichtsverfahren erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (der in gerichtlichen Verfahren als Streitwert bezeichnet wird). Hier finden Sie einen Beispielrechner, um die Rechtsanwaltskosten für einzelne Gegenstandswerte selbst zu berechnen.
Für eine erste, überschlägige Beratung (Erstberatung) liegt mein Honorar bei 170,00 € incl. Mehrwertsteuer.
In straf- und sozialrechtlichen Verfahren sieht das RVG Rahmengebühren vor. Die gesetzlichen Gebühren liegen also in einem Bereich „von...bis...“. Die letztlich in Rechnung gestellten Gebühren sind abhängig von Umfang und Schwierigkeit der Sache.
Hinzu kommen im Einzelfall Fahrt- und Kopierkosten sowie Abwesenheitsgeld.
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